Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
Stand: 30.12.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 – L 1 R 61/19
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – L 6 R 244/10Zitiert von 2
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 – L 2 R 328/16
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 – L 31 R 1154/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Halle, 11.11.2013 – S 4 R 1224/11
- BSG, 15.05.2012 – B 2 U 8/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer Beschäftigung - Freistellung wegen Altersteilzeit - Vorausbescheinigung - Abgabe einer Bescheinigung beim Arbeitgeber - Haupt- und Nebenpflicht einer BeschäftigungZitiert von 113
- LSG Hessen, 15.03.2011 – L 2 R 335/10Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 194 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/194#abs-1 (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/194#abs-2 (2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/194#abs-3 (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.